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Verarbeitungshilfsstoff

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Begriff aus dem Lebensmittelrecht

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Subclass of
additive

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Article · Deutsch

Verarbeitungshilfsstoffe (im internationalen Sprachgebrauch processing aids) waren im deutschen Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) definiert als Stoffe, die keine Lebensmittelzusatzstoffe sind und „nicht selbst als Zutat als Lebensmittel verzehrt werden, jedoch aus technologischen Gründen während der Be- oder Verarbeitung von Lebensmitteln verwendet werden und unbeabsichtigte, technisch unvermeidbare Rückstände oder Abbau- oder Reaktionsprodukte von Rückständen in gesundheitlich unbedenklichen Anteilen im für die Verbraucherin oder den Verbraucher bestimmten Lebensmitteln hinterlassen können, die sich technologisch nicht auf dieses Lebensmittel auswirken (Verarbeitungshilfsstoffe)“ Dieses Verständnis bedeutet, dass Stoffe, die zur ordnungsgemäßen Verarbeitung oder Herstellung technologisch benötigt werden, Lebensmitteln nur dann zugesetzt werden dürfen, wenn die eventuell verbleibenden Rückstände oder deren Umwandlungsprodukte für die Verbraucher gesundheitlich unbedenklich sind. Der Zusatz der Stoffe ist auch nur dann erlaubt, wenn es einen vernünftigen Grund (technologische Notwendigkeit) gibt. Seitdem das Lebensmittelrecht insoweit unmittelbar durch EU-Recht geregelt ist, definiert die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ihn – weitgehend identisch. Beispiele * Labenzyme zur Käseherstellung, * Amylasen zum Stärkeabbau zur Traubenzuckerherstellung, * Wasserstoffperoxid und Dimethyldicarbonat zur Kaltsterilisation vom Lebensmittelverpackungen

Abstract from DBpedia / Wikipedia · CC BY-SA

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